Die Verbraucherzentrale hat den Süßwarenriesen Mondelez verklagt, und das aus einem durchaus pikanten Grund: Die beliebten Milka-Tafeln wurden von 100 auf 90 Gramm reduziert, während die Verpackung unverändert geblieben ist. Dieses Vorgehen wirft Fragen auf und sorgt für Unmut, denn der Vorsitzende Richter am Landgericht Bremen äußerte sich bereits kritisch zur seit Jahrzehnten gleich bleibenden Aufmachung der Produkte. Ein entscheidender Punkt ist, dass der Gewichtshinweis auf der Vorderseite der Verpackung oft im Regal verdeckt wird, was Verbraucher in die Irre führen könnte.
Mondelez hingegen wehrt sich gegen die Vorwürfe. Das Unternehmen argumentiert, dass die Grammangaben sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite der Verpackung sichtbar sind. Sie weisen darauf hin, dass frühere Gewichtsunterschiede zwischen 81 und 100 Gramm bekannt seien. Doch das Gericht sieht das anders: Durchschnittskäufer können sich nicht an frühere Angaben erinnern, was die Verteidigung von Mondelez untergräbt. Ähnliche Verfahren in Hamburg und Wien haben zudem zugunsten der Verbraucher geendet. Ein Urteil in diesem Verfahren wird am 13. Mai erwartet.
Marktreaktionen und Shrinkflation
Auf die Nachricht reagierte die Börse mit einem minimalen Anstieg der Mondelez-Aktie um 0,12 % auf 56,20 Dollar. Der Markt scheint das laufende Verfahren vorerst nicht als ernstes Risiko für das Unternehmen einzuschätzen. Doch das negative Urteil könnte das Thema Shrinkflation, das heißt, die heimliche Preissteigerung durch reduzierte Produktinhalte, für Mondelez stärker in den Fokus rücken.
Rechtliche Rahmenbedingungen
In Deutschland unterliegt die Herstellung und der Verkauf von Lebensmitteln strengen Kennzeichnungspflichten. Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) hat das Ziel, Verbraucher vor Gesundheitsgefahren und Täuschungen über Inhaltsstoffe zu schützen. Verstöße gegen diese Regelungen können nicht nur zu Abmahnungen führen, sondern auch gerichtliche Verfahren nach sich ziehen. Die EU hat mit der „Health Claims Verordnung“ ein einheitliches Regelwerk geschaffen, das sicherstellt, dass nur zulässige nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden.
Ein zentraler Punkt ist, dass irreführende Werbung, wie sie im Fall von Mondelez vermutet wird, gegen § 11 LFGB verstößt. Hersteller dürfen die Qualität ihrer Produkte hervorheben, müssen jedoch darauf achten, nicht in die Irreführung abzudriften. Besonders bei regionalen Produkten ist es wichtig, dass diese tatsächlich aus der angegebenen Region stammen, um Herkunftstäuschungen zu vermeiden. Der Fall Mondelez könnte somit weitreichende Folgen für die Lebensmittelbranche haben und die Diskussion über transparente Kennzeichnung weiter anheizen.
Für Verbraucher bleibt abzuwarten, wie das Gericht entscheiden wird und ob Mondelez seine Marketingstrategien überdenken muss. Eines ist sicher: Die Aufmerksamkeit auf das Thema Shrinkflation und irreführende Verpackungen wird nicht nachlassen.