Versicherungsschutz auf hoher See: Wenn der Traumurlaub zum Albtraum wird
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine traumhafte Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu gebucht. Für den Zeitraum vom 22. bis 28. September 2026 haben Sie alles geplant: die atemberaubenden Ausblicke, die schmackhaften Buffets und die entspannenden Tage am Meer. Nach der Kreuzfahrt wartet sogar ein Hotelaufenthalt in Hilo (Hawaii) bis zum 5. Oktober auf Sie. Die Gesamtkosten der Reise belaufen sich auf stolze 9.570 Euro, und um auf Nummer sicher zu gehen, schließt Ihr Partner eine Familien-Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über 9.000 Euro ab. Klingt alles nach einem perfekten Urlaub, oder? Doch dann das Unvorstellbare: Fünf Tage nach Reisebeginn wird die Frau positiv auf Covid-19 getestet und muss in Quarantäne.
Die Versicherung, die Ihnen Sicherheit bieten sollte, weigert sich jedoch, die Versicherungssumme auszuzahlen. Der Grund? Nach deren Auffassung liegt kein Reiseabbruch vor, sondern lediglich eine „bloß eingeschränkte Nutzung“ der Reiseleistungen. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Paar blieb auf dem Kreuzschiff, nutzte die Kabine und das Hotel, während sie sich an die Quarantäneregeln hielten. Die Quarantäne und das Verbot, das Schiff zu verlassen, wurden nicht als Reiseabbruch anerkannt. So bleibt das Paar mit den hohen Kosten auf sich allein gestellt.
Rechtliche Grauzonen und die Definition von „Reiseabbruch“
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte, dass es weder einen versicherten Reiseabbruch noch einen finanziellen Nachteil durch Mehrkosten für eine vorzeitige Abreise gab. Das Gericht sah keinen Grund, die Entscheidung zu revidieren, da kein tatsächlicher Abbruch der Reise vorlag. Der Kläger argumentierte, dass eine Umbuchung nach der Landung in Hilo nicht zumutbar gewesen sei. Doch auch das half nicht, denn die rechtlichen Rahmenbedingungen scheinen klar: Ein Abbruch erfordert eine von dem ursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung aus einem versicherten Grund.
Ein ähnlicher Fall zeigt, dass es nicht nur bei diesem Ehepaar zu Problemen kam. Ein anderes Paar buchte eine Kreuzfahrt von Toronto nach Honolulu für denselben Preis und erlebte eine ähnliche Misere. Auch hier wurde die Frau positiv auf Covid-19 getestet und musste in Quarantäne verbringen. Auch sie hatten Schwierigkeiten, ihre Versicherung für Rücktransport oder Kostenübernahme zu nutzen. Die Klage blieb sowohl vor dem LG Landau als auch vor dem OLG Zweibrücken ohne Erfolg. Es wurde entschieden, dass die Reise nur unterbrochen, jedoch nicht abgebrochen wurde, da das Paar mit dem ursprünglich gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrte.
Versicherungsleistungen und ihre Grenzen
Jetzt muss man sich fragen: Wo bleibt der Schutz, den eine Versicherung bieten sollte? Der ADAC bietet eine Reiserücktrittsversicherung an, die in Fällen von persönlicher Quarantäne greift. Das heißt, wenn jemand behördlich angeordnet in Quarantäne muss, können Stornokosten übernommen werden – vorausgesetzt, die Versicherung wurde rechtzeitig abgeschlossen. Doch hier wird es knifflig: Bei bereits angetretener Reise und Quarantäne werden nur bestimmte Umbuchungskosten erstattet. Das ist ein schmaler Grat zwischen Sicherheit und Enttäuschung. Die Versicherung deckt auch Reiseabbruch und Gepäckschutz weltweit ab, aber nicht jede Erkrankung oder Reisewarnung gilt als versichertes Ereignis.
Wenn Sie sich also in solch eine Lage bringen, ist es wichtig, die genauen Bedingungen der Versicherung zu verstehen. Angst vor Ansteckung? Leider kein versichertes Ereignis. Und auch bei Änderungen der Impfbestimmungen kann es sein, dass nur in speziellen Fällen geleistet wird. Bei Absage durch den Veranstalter oder Reisewarnung sollten Urlauber sich direkt an die Airline oder den Veranstalter wenden. Es bleibt also ein wenig wie im Glücksspiel: Man weiß nie, was einem der Urlaub bringen wird.
