Eine ganz schön brisante Situation könnte sich für eine Rentnerin entwickeln. Sie steht im Mittelpunkt eines Rechtsstreits mit dem Jobcenter, und das Ganze dreht sich um eine Forderung von über 100.000 Euro, die sie zurückzahlen soll. Das kommt nicht von ungefähr: Eine kapitalbildende Lebensversicherung, die seit 1976 besteht, wurde nicht angegeben. Und hier wird’s spannend: Diese Versicherung hätte seit 2005, als die Rentnerin Leistungen nach dem SGB II bezog, eigentlich offengelegt werden müssen.

Die Rentnerin gab an, kein Vermögen über dem Freibetrag von 4.850 Euro zu besitzen. Doch bei einem Datenabgleich im Jahr 2013 stellte das Jobcenter Kapitalerträge und die besagte Lebensversicherung fest. Mit einem Rückkaufswert von 14.482,36 Euro zu Beginn des Leistungsbezugs und einer Ablaufleistung von 18.922 Euro im Oktober 2009 ist das kein Pappenstiel. Die Rückforderung von insgesamt 101.567,80 Euro, wobei 99.371,28 Euro für den Zeitraum von 2005 bis 2013 gefordert werden, wurde als rechtmäßig erachtet. Das Gericht befand, dass verwertbares Vermögen nicht einfach als verbraucht gilt.

Rückforderung und Klage

Nun, die Rentnerin hatte gegen diese Rückforderung geklagt, aber ihre Berufung 2019 zurückgezogen. Damit wurden die Bescheide bestandskräftig. Ab Juli 2019 erhielt sie eine monatliche gesetzliche Rente von 1.047,04 Euro und zusätzlich eine Betriebsrente von 54,50 Euro. Sie beantragte einen vollständigen Erlass der Schulden, da sie mit ihrem Einkommen nicht in der Lage sei, die Forderung zurückzuzahlen. Doch das Bayerische Landessozialgericht wies darauf hin, dass die Rückforderung nicht unbillig sei. Die geringe Rente allein rechtfertigt keinen Erlass der Forderung. Ein klarer Hinweis für alle, die in ähnlichen finanziellen Lagen stecken: Vollständige Angaben zu Vermögenswerten sind unerlässlich.

Die Klägerin hatte über Jahre hinweg die Lebensversicherung nicht angegeben, was gegen sie sprach. Ein weiterer Aspekt, der in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben sollte, ist der Rückhalt von 541,57 Euro, den die Rentenversicherung ab Dezember 2020 monatlich von ihrer Rente einbehalten wollte. Das Gericht stellte auch fest, dass die Forderung nicht verjährt sei, weil ein Verwaltungsakt zur Verrechnung erlassen wurde. Ein klarer Fingerzeig auf die Bedeutung der vollständigen Offenlegung von Vermögenswerten bei Leistungsanträgen.

Ein weiteres Beispiel aus Niedersachsen

Ähnlich gelagert ist ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen. Eine Frau muss etwa 14.000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen, weil sie zwei Kapitallebensversicherungen nicht angegeben hatte. Der Fall verdeutlicht, dass verschwiegenes Vermögen auch Jahre später zu Rückforderungen führen kann. Das Gericht stellte klar, dass es sich nicht um geschütztes Altersvorsorgevermögen handelt, auf das vor Rentenbeginn nicht zugegriffen werden kann. Diese Urteile schärfen die Anforderungen an die Mitwirkung und Ehrlichkeit gegenüber dem Jobcenter. Ein weiterer Weckruf, dass man bei Antragstellungen und in der Kommunikation mit Behörden sorgfältig und transparent sein sollte.

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Die Frau argumentierte, sie habe keine Kenntnis von den Verträgen gehabt, da sie von ihrem Ex-Ehemann während der Ehe abgeschlossen wurden. Aber das Landessozialgericht erkannte diese mangelnde Kenntnis nicht an, weil sie die Verträge persönlich unterzeichnet hatte. Hier zeigt sich, dass das Gericht die Verantwortung der Antragstellerin klar sieht: Wenn man unterschreibt, muss man auch für die Folgen geradestehen. Auch hier stellte das Gericht fest, dass die Rückforderung des Jobcenters rechtmäßig ist. Versicherungsverträge, die nicht ausschließlich der Altersvorsorge dienen und jederzeit zugänglich sind, fallen nicht unter den Schutz, den man vielleicht erwartet.

In beiden Fällen wird deutlich, wie wichtig es ist, die eigenen Vermögensverhältnisse genau im Blick zu haben und gegenüber dem Jobcenter offen zu kommunizieren. Denn die Konsequenzen von verschwiegenem Vermögen können sowohl im Alter als auch in der aktuellen Lebenssituation schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Ein weiser Rat für alle Betroffenen: Offenheit zahlt sich aus – im wahrsten Sinne des Wortes.