Privatschulen und BAföG: Eine finanzielle Hürde für angehende Fachkräfte
Heute ist der 25.06.2026 und es gibt Neuigkeiten, die vor allem Auszubildende an privaten Berufsfachschulen betreffen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) hat für Aufregung gesorgt – und das nicht ohne Grund! Auszubildende, die BAföG oder Arbeitslosengeld II beziehen, müssen das Schulgeld für ihre Ausbildung an privaten Schulen selbst tragen. Klingt nach einer ungerechten Herausforderung, oder? Die Richter haben klar gemacht, dass Schulgeld keine notwendige Ausgabe im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB II) ist.
In einem konkreten Fall, der die Gemüter erhitzte, klagte eine Kosmetik-Auszubildende, die monatlich 400 Euro Schulgeld zahlte und gleichzeitig BAföG sowie Nebenverdienste aus einem Job erhielt. Das Jobcenter berücksichtigte zwar ihre BAföG-Leistungen und den Nebenverdienst, aber das Schulgeld blieb außen vor. Die Entscheidung des BSG, das am 12. März 2026 das Aktenzeichen B 4 AS 8/25 R trug, stellte klar, dass solche Ausgaben nicht bei der Berechnung von Leistungen berücksichtigt werden dürfen.
Private Ausbildung – Privatsache?
Die Botschaft des BSG ist unmissverständlich: Privatschulen sind Privatsache. Wer sich für eine kostenpflichtige Ausbildung entscheidet, muss auch die damit verbundenen Kosten selbst stemmen. Das Jobcenter wird in solchen Fällen nicht zur Kasse gebeten. Ob das fair ist? Nun, darüber lässt sich streiten. Immerhin betont das Gericht, dass eine Absetzung des Schulgeldes vom Einkommen die gesetzgeberische Grundentscheidung unterlaufen würde. Ein schwerer Schlag für viele, die auf jede Unterstützung angewiesen sind!
Das Gericht stellte außerdem klar, dass BAföG-Leistungen pauschal für persönliche und ausbildungsbezogene Bedarfe erbracht werden und das Schulgeld keinen zusätzlichen Bedarf auslöst. Ein weiterer Seitenhieb für die Auszubildenden: Sie müssen die finanziellen Hürden, die sich durch den Besuch einer privaten Berufsfachschule ergeben, eigenständig bewältigen. Eine unglückliche Situation, die sich in Zukunft vielleicht ändern könnte – wer weiß das schon?
Die Widersprüche und Klagen
Zurück zu unserer Kosmetik-Auszubildenden: Ihre Klage war nicht die einzige – mehrere junge Frauen, die ähnliche Erfahrungen gemacht hatten, versuchten ebenfalls, das Jobcenter zur Verantwortung zu ziehen. Doch auch ihre Widersprüche blieben erfolglos. Das BSG machte klar, dass das Schulgeld für private Lehranstalten nicht als notwendige Ausgabe im Sinne des SGB II anerkannt wird. Ein weiteres Urteil aus einem ähnlichen Fall (Az.: B 4 AS 16/25 R) zeigt, dass die Klägerinnen ihre Klagen nach der Entscheidung zurückzogen. Ein deutliches Zeichen, dass der Wind hier nicht drehen wird.
Es ist auch interessant zu bemerken, dass die Grundrechte der Auszubildenden dem BSG nicht entgegenstanden. Sprich, der rechtliche Rahmen lässt es nicht zu, dass diese Ausgaben als notwendige Ausgaben für den Lebensunterhalt anerkannt werden. Das stellt viele vor die Frage: Was passiert mit den Träumen, die man sich durch eine private Ausbildung erfüllen möchte, wenn das Geld hinten und vorne nicht reicht?
Am Ende des Tages bleibt es den Auszubildenden überlassen, wie sie mit der finanziellen Belastung umgehen. Ob durch Nebenjobs, Unterstützung von Familie oder durch eigene Ersparnisse – die Verantwortung liegt bei den Betroffenen. Und wie es aussieht, wird sich an dieser Regelung vorerst nichts ändern. Ein starker Kaffee könnte helfen, um all das zu verarbeiten!
