Das Thema Entgeltfortzahlung und nahtlose Krankschreibungen ist ein heißes Eisen in der Welt der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Besonders das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen sorgt für Aufregung und klärt einige knifflige Punkte. Die Frage, ob der Arbeitgeber erneut Lohn zahlen muss, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Krankheiten hintereinander hat, ist dabei zentral. Im konkreten Fall war ein Arbeiter bis zum 18. April 2022 wegen Knieproblemen arbeitsunfähig und erhielt am 19. April eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wegen Rückenschmerzen. Der Arbeitgeber stellte die Entgeltfortzahlung ein und verwies auf einen einheitlichen Verhinderungsfall. Das Gericht entschied: keine zweite Lohnfortzahlung, wenn keine Phase mit voller Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden kann.

Das Urteil, das am 16. Dezember 2025 (Az. 5 Sa 154/23) gefällt wurde, bringt Klarheit: Wer mehrere Krankschreibungen hat, muss nachweisen, dass er zwischen den Erkrankungen wieder arbeitsfähig war. Das klingt ganz einfach, doch die Praxis sieht oft anders aus. Die Juristin Sabine Schönewald gibt in diesem Zusammenhang einige wertvolle Praxistipps für Arbeitgeber. Sie empfiehlt eine sorgfältige Dokumentation von Krankmeldungen und Arztberichten sowie die Prüfung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit. Es reicht nicht aus, verschiedene Diagnosen vorzulegen – die zeitliche Nähe von AU-Zeiten wird in der Regel zusammen betrachtet, was die Sache für viele Arbeitgeber kompliziert macht.

Die Sechs-Wochen-Frist im Detail

Doch was bedeutet das konkret für die Sechs-Wochen-Frist der Entgeltfortzahlung? Diese Frist gilt nur einmal, auch wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt. Ein Beispiel hierzu: Nach einem Arbeitsunfall war ein Arbeitnehmer mehrere Wochen krankgeschrieben und erhielt anschließend eine AU mit einer anderen Diagnose. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Vergütung für diese zweite Periode zu zahlen und berief sich auf das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das Gericht stellte klar: Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich zwischen den Erkrankungen arbeitsfähig war. Lückenlose oder sich überschneidende Krankschreibungen begründen keinen neuen Anspruch.

Das Urteil führt zu einer restriktiven Auslegung des § 3 EFZG und begrenzt somit die Pflichten der Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die Sechs-Wochen-Frist nur dann mehrfach zu beanspruchen, wenn sie zwischendurch wirklich arbeitsfähig waren. Dies schafft nicht nur Rechtssicherheit für die Arbeitgeber, sondern verhindert auch, dass die Entgeltfortzahlungsdauer bei nahtlosen Krankschreibungen unnötig ausgedehnt wird. Ein klarer Fall also, der in den kommenden Monaten sicherlich für viele Diskussionen sorgen wird.

Anspruchsdauer und weitere Details

Interessant ist auch, dass der Beginn der gesetzlichen Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung davon abhängt, ob der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gearbeitet hat oder nicht. Hat er gearbeitet, wird dieser Tag bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist nicht berücksichtigt. Der Anspruch beginnt somit am Tag nach dem ersten AU-Tag. Für den ersten Tag der Erkrankung erhält der Arbeitnehmer das volle Arbeitsentgelt, wobei keine Lohnfortzahlung erfolgt. Die Entgeltfortzahlung erfolgt dann bis zu einer Dauer von sechs Wochen, endet jedoch spätestens nach 42 Kalendertagen. Über diesen Zeitraum hinaus übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen in Form von Krankengeld.

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Insgesamt bleibt zu beobachten, wie sich diese Entscheidungen auf die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auswirken. Eines ist sicher: Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden weiterhin für Gesprächsstoff sorgen. Die Abwägung zwischen den Rechten der Arbeitnehmer und den Pflichten der Arbeitgeber ist ein ständiger Balanceakt, der in Zukunft wohl auch durch weitere Urteile beeinflusst werden wird.