Rabatt oder Täuschung? Der Streit um Pennys Preiswerbung und die Zukunft der Schnäppchen
Heute ist der 15.05.2026, und die Schlagzeilen in der Welt der Discounter überschlagen sich. Ein Rechtsstreit, der für viel Aufregung sorgt, dreht sich um die Werbung von Penny. Der Discounter hat vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) einen entscheidenden Sieg errungen, der die Art und Weise, wie Preisnachlässe kommuniziert werden, auf den Prüfstand stellt. Der Grund für den Konflikt? Ein Joghurt, für den im Prospekt ein Rabatt von „minus 58 Prozent“ angepriesen wird, basierend auf einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) von 79 Cent. Ein verlockendes Angebot, oder? Doch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht das ganz anders – sie spricht von Irreführung und Fake-Rabatten!
Das OLG Köln hat nun das Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben und erlaubt Penny, weiterhin mit diesen UVP-Angaben zu werben. Die Richter argumentieren, dass es in der Gestaltung des Prospekts keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) gibt. Ihnen zufolge ist der Bezug zur UVP klar und deutlich sichtbar, und es wurde keine Preisermäßigung im eigentlichen Sinne kommuniziert. Für die Verbraucherzentrale ist die Sache jedoch noch nicht erledigt. Sie kündigen an, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen, um gegen diese scheinbare Täuschung vorzugehen.
Die Verbraucherzentrale weicht nicht zurück
Im Sommer 2025 hatte das Landgericht Köln noch für die Verbraucherzentrale entschieden und auf die Preisangabenverordnung verwiesen. Diese Regelung verlangt, dass bei Rabattwerbung der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben wird. Ein Punkt, der in der aktuellen Debatte besonders heiß diskutiert wird. Die Frage, die sich hier stellt: Wie viel Wahrheit steckt wirklich in diesen vermeintlichen Schnäppchen?
Die Verbraucherzentrale argumentiert, dass die Werbung von Penny und auch von anderen Discountern wie Aldi und Netto die Kunden täusche und nicht nachprüfbare Ersparnisse suggeriere. Allerdings ist das OLG Köln nicht die einzige Instanz, die über solche Fragen entscheidet. Ähnliche Verfahren gegen Aldi Süd haben gezeigt, dass hier unterschiedliche rechtliche Auffassungen herrschen. In einem Verfahren hat das OLG Düsseldorf die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale bestätigt und die Werbung als irreführend eingestuft.
EU-Regeln und ihre Folgen
Ein weiterer Aspekt, der in diesem Zusammenhang immer wieder erwähnt wird, sind die EU-Regeln, die Werbung mit Sonderangeboten einschränken. Der Handelsverband Deutschland (HDE) hat diese Vorschriften scharf kritisiert. Für viele Einzelhändler sind Sonderangebote ein entscheidender Faktor, um Umsatz zu generieren. Seit 2020 ist der Umsatzanteil mit Promotions gestiegen. Doch eine Auswertung zeigt, dass es im ersten Quartal 2026 zu einem Rückgang von Sonderangeboten um 4% im Vergleich zum Vorjahr kam. Experten führen das auf die strengen EU-Verordnungen zurück.
Die Preisangabenverordnung (PAngV), die seit dem 1. Mai 1985 in Kraft ist, regelt unter anderem die Preisauszeichnung im Handel und die Pflicht zur Angabe des Gesamt- und Grundpreises. Die letzte Änderung im Jahr 2017 hat die Anforderungen an die Preisangaben noch einmal verschärft. Der Zweck dieser Regelung ist klar: Die Verbraucher sollen vor irreführenden Preisangaben geschützt werden. Doch in der Praxis scheinen die Grenzen zwischen irreführender Werbung und zulässigen Marketingstrategien oft verschwommen.
So bleibt abzuwarten, wie sich die rechtlichen Auseinandersetzungen weiterentwickeln und welche Konsequenzen die neue Rechtsprechung für die Verbraucher und die Discounter haben wird. Eines ist sicher: Die Diskussion über Preiswerbung wird uns noch eine Weile beschäftigen!
