Kundenrechte in Gefahr: Verbraucherzentrale klagt gegen Deutsche Glasfaser und Giganetz
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat ein lautes Zeichen gesetzt und Klage gegen die Deutsche Glasfaser und die Deutsche Giganetz eingereicht. Warum? Ganz einfach: Beide Anbieter behalten sich das Recht vor, die Übertragungstechnologie ohne Zustimmung der Kunden zu ändern. Das geht natürlich nicht, denn die Übertragungstechnik ist eine wesentliche vereinbarte Leistung. Da kann man sich schon mal fragen, wo bleibt da der Kundenservice?
Besonders im Fokus steht die Deutsche Glasfaser, die in Bezug auf ihre Regelung zur „übermäßigen Inanspruchnahme der Infrastruktur“ stark in der Kritik steht. Unklarheiten, die den Verbrauchern schaden, sind hier an der Tagesordnung. Und auch bei der Deutschen Giganetz gibt es reichlich Anlass zur Sorge: Ein „nahezu uferloses, einseitiges Kündigungsrecht“ wird bemängelt. Das klingt nicht nur nach einem schlechten Deal, das ist es auch. Immer wieder erreichen die Verbraucherzentrale zahlreiche Beschwerden über Glasfaserverträge, die bei Haustürgeschäften und dem Druck von Drückerkolonnen zustande kommen. Das ist schon fast ein bisschen absurd, oder?
Der Kampf um faire Glasfaserverträge
Jurist Burak Tergek von der Verbraucherzentrale NRW bringt es auf den Punkt: Es braucht faire Verträge beim Glasfaserausbau! Diese Klage folgt auf eine erfolglose Abmahnung gegenüber den beiden Anbietern. Und das ist noch nicht alles. Bei der Deutschen Glasfaser wird auch verlangt, dass Verbraucher die volle monatliche Gebühr zahlen, selbst wenn ein Anbieterwechsel gescheitert ist. Rechtlich gesehen ist das nur die halbe Miete, falls die Kunden nicht schuld sind. Diese Praxis ist einfach nicht hinnehmbar!
Die Deutsche Giganetz hingegen sieht sich ebenfalls heftiger Kritik ausgesetzt. Sie behält sich das Recht vor, die Übertragungstechnologie selbstständig auszuwählen und zu ändern, was die Verbraucher klar benachteiligt. Das Versprechen, nur Glasfaser zu liefern, wird damit untergraben. Außerdem kann der Anbieter den Vertrag jederzeit außerordentlich kündigen, wenn der Adresspunkt nicht angeschlossen werden kann. Ein Kündigungsrecht, das viel zu weitreichend ist!
Wichtige Tipps für Verbraucher
Verbraucher sollten sich bei Haustürbesuchen nicht unter Druck setzen lassen. Es gibt schließlich keine Pflicht zu einem Glasfaseranschluss! Und falls es doch zu einem ungewollten Vertragsabschluss kommt, gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Vor der Unterschrift sollte man unbedingt den Vertrag genau überprüfen. Ein echtes Augenmerk sollte dabei auf die Frage gelegt werden, ob der Anschluss wirklich bis zur Wohnung (FttH) oder nur bis in den Keller (FttB) zugesichert wird. Oftmals sind zusätzliche Leistungen, wie DSL-Überbrückungsverträge, einfach nicht notwendig.
Außerdem ist es wichtig, konkrete Angaben zum Liefertermin und zur geplanten Bandbreite einzuholen. Und nicht zu vergessen: der Router sollte frei wählbar sein. Schließlich hat man ja auch seine eigenen Vorlieben, oder?
Rechtliche Grundlagen und zukünftige Entwicklungen
Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs hat für Klarheit gesorgt: Die Maximallaufzeit von Glasfaserverträgen gilt ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht erst mit der technischen Aktivierung oder Freischaltung des Anschlusses. Das wird auch in einem weiteren Verfahren am 8. Januar 2026 noch einmal präzisiert. Die vertragliche Bindungsfrist darf nicht durch Verzögerungen im Netzausbau verlängert werden. Verbraucher, die dies nicht akzeptieren, können einen Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen, um ihre Rechte geltend zu machen.
Die Unsicherheit, die beim Glasfaserausbau herrscht, lässt sich nicht leugnen. Doch mit den richtigen Informationen und einer kritischen Haltung können Verbraucher sich besser schützen. Manchmal ist es einfach wichtig, ein bisschen lauter zu werden und sich nicht alles gefallen zu lassen.
