Steuerrevolution 2026: Chancen und Herausforderungen für Unternehmen in Deutschland
Das Bundesfinanzministerium hat mal wieder etwas auf die Beine gestellt. Der Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 ist da, und damit kommen einige spannende Änderungen auf Kleinunternehmen und Selbstständige zu. Eine der größten Neuerungen ist die rückwirkende Erhöhung der Forschungszulage ab dem 1. Januar 2026. Statt bisherigen 15 Millionen Euro können Unternehmen nun bis zu 25 Millionen Euro beantragen. Da kann man schon ins Schwärmen geraten!
Die Steuerlandschaft wird sich also ein bisschen aufmischen. Auch wenn die Steuernachzahlungszinsen zunächst bei 0,15 Prozent pro Monat bleiben, steht ab 2027 eine Verdopplung auf 0,3 Prozent ins Haus. Das ist eine Ansage! Und nicht zu vergessen die Modernisierung der Umsatzsteuer-Regelungen: Ein neues Optionsmodell für Personengesellschaften wird ab Juli 2028 eingeführt, mit Regelungen ab Januar 2029. Kleinunternehmer können sich ebenfalls freuen, denn die Umsatzgrenzen, die 2025 gelten, bleiben weiterhin locker: Vorjahresumsatz max. 22.000 Euro und im laufenden Jahr unter 50.000 Euro – für Dienstleistungen sogar bis 100.000 Euro EU-weit.
Ein Blick auf die E-Rechnung
Spannend wird es auch in Sachen E-Rechnung. Ab dem 1. Januar 2028 wird sie im B2B-Bereich verpflichtend. Das heißt, Unternehmen mit über 800.000 Euro Umsatz müssen bereits 2027 umstellen. Komischerweise haben bis Mitte 2026 nur 24 Prozent der Unternehmen die Umstellung vollzogen. Ein bisschen nachlässig, oder? Und für Sicherheitsbeauftragte gibt es ab dem 29. Mai 2026 verschärfte Regeln, also auch hier Augen auf!
Für GmbHs, AGs und bestimmte Einzelunternehmen läuft die Frist zur Einreichung von Unterlagen über das IRMS-Portal am 15. Juni 2026 ab. Wer nicht rechtzeitig handelt, kann mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro konfrontiert werden. Das klingt fast wie eine Einschüchterung. Aber hey, der Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro pro Stunde, und die Minijob-Grenze liegt bei 603 Euro monatlich. Steuerfreibetrag? 12.348 Euro! Und die degressive Abschreibung? Bis zu 30 Prozent für Anschaffungen zwischen Juli 2025 und Ende 2027 – das ist schon ein nettes Zuckerl.
Forschungszulage: Ein echter Lichtblick
Wer sich für die Forschungszulage interessiert, hat gute Chancen, von den neuen Regelungen zu profitieren. Die Anträge für Ansprüche aus 2020 und 2021 können als innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt gelten, wenn ein wirksamer Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ eingegangen ist. Die regulären Festsetzungsfristen sind klar definiert: Wirtschaftsjahre 2019/2020 und 2020 bis 31. Dezember 2024, und für 2020/2021 bis 31. Dezember 2025. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige, die nicht von der Besteuerung befreit sind.
Die Forschungszulage ist ein echter Lichtblick für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den förderfähigen Aufwendungen, also zum Beispiel dem Bruttoarbeitslohn für in FuE-Vorhaben beschäftigte Arbeitnehmer. Wenn Unternehmen Auftragsforschung durch Dritte in Anspruch nehmen, sind sogar 70 Prozent des Entgeltes förderfähig. Das klingt nach einem guten Deal, oder?
Ein Blick in die Zukunft
Ab April 2024 werden auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern gefördert, die für begünstigte FuE-Vorhaben verwendet werden. Und ab Januar 2026 wird die maximale förderfähige Bemessungsgrundlage auf 12 Millionen Euro pro Jahr erhöht. Kleine und mittlere Unternehmen können sogar einen höheren Fördersatz von 35 Prozent beantragen und bis zu 4,2 Millionen Euro erhalten. Das ist nicht zu verachten!
Mit all diesen Neuerungen und der Möglichkeit, die Steuergutschrift von 25 Prozent auf förderfähige Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen zu erhalten, tut sich für viele Unternehmer eine neue Welt auf. Die Förderung ist ergebnisunabhängig, was bedeutet, dass kein Nachweis der Zielerreichung erforderlich ist. Das ist fast schon revolutionär! Projekte im Kundenauftrag oder reine Weiterentwicklungen bestehender Produkte sind zwar von der Förderung ausgeschlossen, aber der Spielraum ist dennoch groß.
Die EU-Kommission hat am 18. März 2026 zudem einen Gesetzesvorschlag für die neue Rechtsform „EU Inc.“ eingebracht. Das ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung, um die Bürokratie zu verringern, die viele Gründungswillige abschreckt. Laut einer Civey-Studie würden 68,7 Prozent der Gründungswilligen lieber in einem anderen EU-Staat gründen, weil sie sich von der Bürokratie und den finanziellen Risiken eingeengt fühlen. Vielleicht wird’s ja bald besser?
Die Zukunft sieht spannend aus – ob man will oder nicht. Man darf gespannt sein, wie sich all diese Änderungen auf die Unternehmenslandschaft in Deutschland auswirken werden. Es bleibt viel zu tun, und jeder Unternehmer sollte sich die neuen Regelungen genau anschauen.
