Justiz schlägt zu: Immobilien und Motorrad aus kriminellen Geschäften in Berlin eingezogen
In Berlin schlägt die Justiz mal wieder kräftig zu. Das Landgericht hat die Einziehung von neun Immobilien angeordnet, die zusammen einen Wert von fast 500.000 Euro haben. Die Eigentümerin, eine 36-jährige Frau, wurde als Strohfrau ihres Lebensgefährten entlarvt, der der wahre wirtschaftlich Berechtigte und Manager der Geschäfte ist. Es ist schon ein starkes Stück, wenn man bedenkt, dass eines der Objekte sogar auf den Namen ihres sechs Monate alten Babys erworben wurde! Irgendwie schockierend, oder?
Die Immobilien befinden sich in Lichtenrade, Spandau, Elbe-Elster in Brandenburg und Greiz in Thüringen. Ein Motorrad im Wert von 16.000 Euro ist ebenfalls Teil der Einziehung. Die Kammer hat festgestellt, dass es ein krasses Missverhältnis zwischen dem Einkommen der Frau und dem Wert der Immobilien gibt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Objekte legal erworben wurden. Die Frau konnte nicht nachweisen, mit welchem Geld sie diese Immobilien angeschafft hat, und das Gericht geht davon aus, dass die Gelder aus Straftaten stammen. Ziemlich düster, wenn man bedenkt, dass die Staatsanwaltschaft in der Vergangenheit auch schon 77 Objekte im Wert von rund neun Millionen Euro sichergestellt hat.
Ein Verfahren mit Folgen
Das Verfahren wurde als selbstständiges Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 4 StGB und §§ 435 ff. StPO geführt. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass eine Einziehung auch ohne Verurteilung des Betroffenen erfolgen kann, wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Objekte aus rechtswidrigen Taten stammen. Die Verteidigung versuchte, die Frau als nicht schuldig darzustellen, indem sie argumentierte, dass sie keine Strohfrau sei und ihr Lebensgefährte die Verantwortung übernommen habe. Ob das Gericht diese Sichtweise teilt, bleibt abzuwarten – die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist möglich.
Ein interessanter Aspekt ist, dass zwischen 2022 und 2024 kriminell erlangtes Vermögen im Wert von etwa 1,5 Milliarden Euro eingezogen wurde. Das ist schon eine Hausnummer! Der BGH hat im Juli 2025 Maßstäbe zum Begriff des „Herrührens“ aus rechtswidrigen Taten konkretisiert, was die Rechtsprechung in Zukunft wohl beeinflussen wird. Und die neuen Reformbestrebungen zur erleichterten Einziehung lassen aufhorchen. Eine Beweislastumkehr bei Zweifeln über die legale Herkunft der Vermögenswerte könnte bald Realität werden.
Europäische Perspektiven
Am 24.04.2024 wurde eine neue EU-Richtlinie zur Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten verabschiedet. Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für das Aufspüren, die Ermittlung und Verwaltung von Vermögensgegenständen in Strafverfahren fest. Organisierte Kriminalität wird zunehmend als Bedrohung wahrgenommen, und der bestehende Rechtsrahmen gilt als unzureichend. Die neuen Regelungen sollen das Aufspüren von Vermögenswerten priorisieren und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördern. Besonders spannend ist, dass die Richtlinie auch Dritteinziehung ermöglicht, wenn Dritte von der Übertragung zur Vermeidung der Einziehung wussten oder wissen mussten.
Die Mitgliedstaaten haben bis zum 23.11.2026 Zeit, diese Richtlinie umzusetzen. In Deutschland gelten bereits die §§ 73 ff. StGB, die die Einziehung und Vermögensabschöpfung regeln. Der Gesetzgeber steht nun vor der Herausforderung, Anpassungsbedarf zur neuen Richtlinie zu prüfen. Die Maßnahmen könnten dazu führen, dass die Justiz künftig effektiver gegen kriminell erlangtes Vermögen vorgeht und sichergestellte Vermögenswerte möglicherweise für soziale Zwecke genutzt werden können. Das ist alles andere als eine kleine Sache!
