Grunderwerbsteuer im Umbruch: EuGH-Urteil verändert die Spielregeln für Unternehmen
Heute ist der 26.06.2026, und die Diskussion um die Grunderwerbsteuer in Deutschland nimmt eine spannende Wendung. Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmen können, wie eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt, erhebliche steuerliche Folgen nach sich ziehen. Es ist nicht nur ein Thema für Steuerexperten, sondern betrifft alle, die in der Immobilienbranche tätig sind. Denn die Grunderwerbsteuer kann bis zu 6,5 Prozent des Grundstückswertes betragen. Bei einem Immobilienvermögen von 1 Milliarde Euro wären das bis zu 65 Millionen Euro – ganz schön saftig, oder? Und wenn’s bei komplexen Umstrukturierungen noch mehrfach fällig wird, kann die Summe sogar auf bis zu 200 Millionen Euro steigen. Das lässt einem schon die Schweißperlen auf der Stirn stehen!
Ein zentraler Punkt in dieser Debatte ist die Kapitalansammlungsrichtlinie der EU, die indirekte Steuern auf bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge verbietet, um den freien Kapitalverkehr zu gewährleisten. Am 4. Juni 2026 hat der EuGH entschieden, dass die Grunderwerbsteuer auf Umstrukturierungen nicht erhoben werden darf. Diese Entscheidung ist nicht nur für Deutschland von Bedeutung, sondern hat auch Auswirkungen auf andere Länder wie Österreich und die Niederlande, die ähnliche Systeme haben. Man fragt sich: Was bedeutet das für die deutsche Rechtslage?
Die Hintergründe des EuGH-Urteils
Im Fall Nova Iberomoldes in Portugal wurde die Diskussion über die Grunderwerbsteuer neu entfacht. Der alleinige Aktionär der 2019 gegründeten Gesellschaft brachte Beteiligungen an mehreren Unternehmen zur Einzahlung des Grundkapitals ein, darunter eine Gesellschaft, die zwei Immobilien hielt. Die portugiesische Steuerbehörde sah darin eine mittelbare Übertragung unbeweglichen Vermögens und setzte die IMT fest. Nova Iberomoldes argumentierte, dies verstoße gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie. Und tatsächlich, der EuGH stimmte dieser Auffassung zu – die Richtlinie soll ja schließlich die Besteuerung der Kapitalbildung in der EU vermeiden.
Die Generalanwältin Kokott hatte in ihren Schlussanträgen keinen Verstoß gegen die Richtlinie angenommen. Doch der EuGH stellte klar, dass die Kapitalansammlungsrichtlinie abschließend harmonisiert, wann Mitgliedstaaten Kapitalaufbringungen indirekt besteuern dürfen. Auch wenn das rechtliche Eigentum an Immobilien bei Tochtergesellschaften blieb – die IMT wurde als indirekte Steuer klassifiziert, die an die Beteiligungsübertragung anknüpft. Hier wird deutlich, dass die Ausnahmen für Wertpapierübertragungen und Besitzwechselsteuern nicht greifen, weil die Anteilsübertragung Teil der Umstrukturierung war. Die Entscheidung des EuGH hat also das Potenzial, die steuerliche Landschaft in Europa zu verändern.
Konsequenzen für Deutschland und darüber hinaus
In Deutschland liegt die Erhebung der Grunderwerbsteuer bei 90 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft. Nach dem EuGH-Urteil wird es spannend zu sehen, wie die deutsche Finanzverwaltung und der Gesetzgeber darauf reagieren werden. Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit der deutschen Grunderwerbsteuer mit dem Unionsrecht sind bereits beim Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht anhängig. Unternehmen können sich jetzt schon auf die Kapitalansammlungsrichtlinie berufen und eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer anfordern, auch für bereits abgeschlossene Umstrukturierungen – das könnte einige Unternehmen entlasten.
Ein weiterer Aspekt ist die mögliche gesetzgeberische Reaktion in Deutschland, die eine Erweiterung der Konzernbefreiung im Grunderwerbsteuergesetz zur Folge haben könnte. Wenn man sich die österreichischen Regelungen anschaut, ist das Thema auch dort nicht ohne Bedeutung. Die Reform der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen und Gesellschafterwechseln tritt am 1. Juli 2025 in Kraft, und das EuGH-Urteil wirft die Frage auf, ob diese Regelungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Vor allem bei unmittelbaren und mittelbaren Anteilsvereinigungen im Zuge von Umgründungen gibt es noch viele Unsicherheiten.
Die Diskussion ist also in vollem Gange. Was wird sich ändern? Wie werden Unternehmen reagieren? Es bleibt spannend, und die kommenden Monate könnten entscheidend für die steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen in Deutschland und darüber hinaus sein. Ein Blick in die Zukunft, der neugierig macht!
